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Grundzüge für die Ausübung von Aktionärsstimmrechten
durch die Oppenheim
Kapitalanlagegesellschaft mbH (OKAG)
Bei der Verwaltung der ihr anvertrauten Investmentvermögen handelt die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH (OKAG) unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anleger sowie der Integrität des Marktes.
Dies gilt auch für die Vertretung der Anlegerinteressen gegenüber Dritten durch die Ausübung von Stimmrechten auf Aktionärsversammlungen.
Dabei orientiert sich die OKAG an den Wohlverhaltensregeln und den Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. (BVI), die unter anderem darstellen, wie Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Anlegern nachkommen und wie sie deren Interessen Dritten gegenüber vertreten sollen.
Als
wesentlichste Grundlage für die Stimmrechtsentscheidungen werden Auswertungen
herangezogen, die auf Basis der vorgenannten Leitlinien für Haupt-
versammlungen des BVI
von einem auf die Analyse von Hauptversammlungs-
unterlagen spezialisierten Unternehmen
erstellt werden.
Die vorgenannten Leitlinien berücksichtigen hierbei auch das
Verhalten des jeweiligen Aktienemittenten in Bezug auf Regeln zur Sicherstellung einer
guten Unternehmens-
führung, wie sie unter anderem im Deutschen Corporate Governance Kodex
beschrieben sind.
Ein Handeln nach dem vorgenannten Kodex dient unter anderem dazu,
den nationalen und internationalen Investoren eine vergleichbare Transparenz über die
Unternehmens-
leitung und -überwachung von Aktienemittenten auf der Grundlage der
inländischen Regelungen zu vermitteln.
Der Kodex weist bspw. auf die duale
Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat hin. Er geht unter anderem auf die
verschiedenen Pflichten und Verantwortlichkeiten bspw. in Bezug Informationspflichten,
den Rechnungs-
legungsbereich, das Risikomanagement sowie den Bereich Compliance ein. Der
Kodex bemisst aber auch der Ausrichtung der Unternehmensführung auf die
Aktionärsinteressen eine besondere Bedeutung bei.
Die Stimmrechtsentscheide der OKAG orientieren sich insgesamt maßgeblich an den
wirtschaftlichen Auswirkungen, die auf Grund der Tagesordnungspunkte der ent-
sprechenden
Aktionärsversammlung und der jeweils zu erwartenden Abstimmungs-
ergebnisse für die
künftige Entwicklung der jeweils bezogenen Aktien erwartet werden. Ein besonderes
Augenmerk liegt hierbei auch auf dem Vorliegen von uneingeschränkt testierten
Jahresgeschäftsabschlüssen, evtl. anhängigen Verfahren (bspw. wegen Bilanzanfechtung,
Kartellverstößen oder Insidergeschäften) sowie einer angemessenen Gewinnverwendung.
Falls keine anderen berechtigten Interessen vorliegen, übt die OKAG die Stimmrechte
für alle Aktienbestände eines Emittenten in den von ihr verwalteten Sondervermögen
einheitlich aus. Dabei beschränkt sie sich in erster Linie auf Abstimmungen bei
Aktionärsversammlungen von Gesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben.
Die
Abstimmungen erfolgen persönlich oder schriftlich beziehungsweise elektronisch mittels
bestellter, weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter. Bei Stimmrechten, die sich in Bezug
auf ausländische Aktien ergeben, wird die Gesellschaft diese nur unter Abwägung der
Zweckmäßigkeit sowie der Vertretbarkeit der Kosten ausüben. Ausländische Stimmrechte
werden ausschließlich über weisungsgebundene Beauftragte aus-geübt.
Stimmrechtsentscheide werden bei der Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH grundsätzlich vom Fondsmanagement verantwortet. Im Fall von Interessenkonflikten obliegen diese Entscheide dem Operation Committee, welches unter Führung von Geschäftsführungsmitgliedern mit gesellschaftsübergreifenden Verantwortlichen besetzt ist.
Für Rückfragen steht die OKAG gerne zur Verfügung.
http://www.bvi.de/de/bvi/leitlinien_standards/wohlverhaltensregeln/download/wohlverhaltensregeln.pdf
http://www.bvi.de/de/bvi/leitlinien_standards/analyse_leitlinien/index.html
http://www.corporate-governance-code.de